Zinserträge wie Tagesgeldzinsen sind steuerpflichtige Erträge die seit 2009 mit der Abgeltungssteuer besteuert werden. Vor 2009 wurden Zinseinnahmen wie normales Einkommen besteuert, per Abschlag als Zinsabschlagssteuer in Höhe von 30 % direkt von der Bank, abgerechnet wurde im Rahmen der Steuererklärung am Jahresende direkt mit dem Finanzamt .
Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % von den 25 %), insgesamt also 26,375 %. Ggf. kommt noch die Kirchensteuer dazu (8 bzw. 9 % von den 25 %) die auf Antrag ebenfalls von den Banken abgeführt wird. Die maximale Belastung ist demnach nicht höher als 28 %.
Bisher lag die maximale Besteuerung von Zinserträgen einkommensabhängig bei bis zu 42 % bzw. 45 %. Allerdings unterliegen mehr Einkunftsarten der Abgeltungssteuer als wie bisher der Zinsabschlagssteuer, wer ein Wertpapierdepot hat wird ein Lied davon singen können.
Anleger bei denen Tagesgeldzinsen die einzigen der Abgeltungssteuer unterliegenden Erträge sind haben demnach ein Vorteil von bis zu 17 %. Sollte der bei der Steuererklärung festgestellte persönliche Steuersatz unter 25 % liegen wird die Differenz zur gezahlten Abgeltungssteuer erstattet.
Der neue Sparer-Pauschbetrag
Der bisherige Sparer-Freibetrag i.H.v. 750 Euro + 51 Euro an Werbungskosten gibt es nicht mehr. Statt dessen gibt es den neuen Sparer-Pauschbetrag der vom Betrag her aber gleich ist und 801 Euro beträgt. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Freibetrag.
Zu beachten ist, dass bisher höhere Werbungskosten als die 51 Euro-Pauschale geltend gemacht werden konnten was nun nicht mehr möglich ist. Mit dem neuen Sparer-Pauschbetrag sind auch gleichzeitig alle Werbungskosten die im Rahmen dieser Einkünfte entstehen abgegolten.
Die bei den Banken eingereichten Freistellungsbescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit, die Verteilung der Beträge sollte aber sorgfältiger als bisher erfolgen da ansonsten in der Steuererklärung doch wieder alle Angaben gemacht werden müssen um zuviel gezahlte Steuer erstattet zu bekommen.
Wer kirchsteuerpflichtig ist muss seiner Bank dazu mitteilen an welche Kirche die Kirchensteuer abgeführt werden soll. Die Banken nehmen den Steuerabzug direkt bei Zinsausschüttung vor und führen die Steuerbeträge ab.